Der Wert ist nicht nur für Autobahnbaustellen, sondern auch für Parkplätze interessant. Allerdings steht die gesamte Fahrzeugbreite aber leider nicht in der Zulassungsbescheinigung. Dort findet man zwar die Fahrzeugbreite, jedoch wird diese ohne die beiden Außenspiegel angegeben.
Sprich: Sollte eine Fahrbahnbreite (temporär) auf 2,0 Meter beschränkt sein, dann kann es sein, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug dort nicht mehr fahren dürfen. Aktuell sind ca. 70% aller neu zugelassen Fahrzeuge bereits breiter als zwei Meter (inkl. Außenspiegel), Tendenz steigend.
Man kann natürlich die Suchmaschine nutzen oder einfach nachmessen. Hierzu öffnet man einfach beide Fenster und nimmt einen Zollstock, Metermaß, Maßband, Gliedermaßstab und misst von Spiegelaußenkante zur Spiegelaußenkante. Dafür kann man einfach das Messinstrument durch die beiden offenen Fenster führen. Eine weitere Möglichkeit ist es natürlich das Messinstrument unter dem Fahrzeug durchzuführen und so von Spiegel zu Spiegel zu messen. Die ganz genaue Breite ist nicht wichtig, allerdings sollten Sie gerade zur Urlaubszeit (die bekanntlich auch Baustellenzeit ist) wissen ob Sie mit ihrem Fahrzeug auf die linke Spur in Baustellen dürfen. Diese sind teilweise auf zwei Meter, öfters aber auf 2,10 Meter begrenzt.
Wer die Maximalbreite überschreitet, der riskiert nicht nur ein Bußgeld sondern der Verstoß kann im Falle eines Unfalles sogar bei der eigenen Versicherung zu einer Mitschuld führen und auch hier gilt das alte Sprichwort: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
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