Parken kann bisweilen einer dieser alltäglichen Akte sein, bei denen man, ohne es zu bemerken, in ein kleines Abenteuer schlittern kann. Besonders dann, wenn man sich entscheidet, sein Gefährt an einem Ort zum Stillstand zu bringen, der mehr nach einem verbotenen Terrain als nach einem legitimen Parkplatz aussieht. Das Universum der No-Go-Areas fürs Parken ist vielfältig und oftmals dort, wo man es am wenigsten erwartet und dank dem Anzeigenhauptmeister, der es sich zur Aufgabe gemacht hat in jeder deutschen Stadt mindestens eine (private) Anzeige zu erstellen, lauert neben den offiziellen Überwachern des ruhenden Verkehrs auch noch der private Bürger mit der passenden Hinweisgeber-App.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Parken darf man grundsätzlich (es sei denn man befindet sich in einer Einbahnstraße) auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung.
Beginnen wir an der Kreuzung, dem Dreh- und Angelpunkt urbaner Mobilität. Hier ist das Parken ein Tabu, sowohl im Bereich der Kreuzung selbst als auch 5 Meter davor und dahinter. Ein Parkmanöver in diesem Bereich könnte schnell zum Hindernis für die fließende Choreografie des Straßenverkehrs werden.
Ein weiteres Kapitel im Buch der Parkverbote sind Grundstückszufahrten. Ob beim Einfahren oder Ausfahren, freie Bahn ist hier das oberste Gebot. Und auf schmalen Straßen? Da gilt das Parkverbot sogar gegenüber von Zufahrten. Ein geparktes Auto auf der gegenüberliegenden Straßenseite könnte sonst schnell zur unüberwindbaren Hürde werden.
Auch der abgesenkte Bordstein, das stumme Signal für Barrierefreiheit, ist kein Ort für parkende Fahrzeuge. Hier wird der Weg für Kinderwagen, Rollstühle und Einkaufswagen frei gehalten.
Bahnanlagen fordern ihren eigenen Respekt: Vor und hinter Bahnübergängen mit dem charakteristischen Andreaskreuz heißt es, Abstand zu halten – innerorts 5 Meter, außerorts sogar 50 Meter. Haltestellen, erkennbar am Verkehrszeichen 224, schließen sich dieser Regelung an, erweitern das Parkverbot aber auf 15 Meter vor und nach der Markierung.
Der Kreisverkehr, diese runde Sache im Verkehrsfluss, ist eine Zone der Bewegung, nicht des Stillstands. Hier zu parken, wäre so, als würde man mitten im Walzertakt innehalten. Und Autobahnen sowie Kraftfahrstraßen? Sie sind die Adern des schnellen Verkehrs, keine Rastplätze für müde Reifen.
Fußgängerzonen, diese Oasen der Ruhe im städtischen Trubel, verbieten das Parken gänzlich, um den flanierenden Passanten freie Bahn zu gewähren. Ähnlich verhält es sich im Bereich von Verkehrsverboten, erkennbar an den Verkehrszeichen 250, 252 und 253. Hier ist das Parken Teil des Tabus.
Außerorts auf Vorfahrtsstraßen zu parken, wäre, als würde man im Sprint plötzlich stehen bleiben – unerwartet und gefährlich. Das gilt ebenso für Straßen mit einer durchgezogenen Linie, die eine klare Grenze zieht, auch für parkende Autos.
Engstellen fordern ihren Tribut in Form von mindestens 3 Metern Abstand zwischen parkendem Fahrzeug und Fahrstreifenbegrenzung. Und der klassische Fußgängerüberweg, gerne auch Zebrastreifen genannt? Auf dem Zebrastreifen sowie 5 Meter davor und dahinter ist Parken ebenfalls verboten.
Zu guter Letzt, der verkehrsberuhigte Bereich, der nicht nur Ruhe, sondern auch Ordnung fordert. Außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen ist hier kein Platz für stehende Fahrzeuge. Und Fahrradschutzstreifen? Sie sind heiliges Terrain für Zweiräder, nicht für parkende Autos.
Das Abenteuer des Falschparkens kann schnell zu einem unerwünschten Loch in der Haushaltskasse führen, wenn man nicht aufpasst, wo man sein Fahrzeug abstellt. Die Palette der Bußgelder für das Parken an unerlaubten Orten ist breit gefächert und reicht von vermeintlich harmlosen 10 Euro bis hin zu empfindlichen Strafen von über 100 Euro, je nach Situation und Schweregrad der Regelverletzung.
Die klassischen Fallen des Falschparkens umfassen das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs weniger als 5 Meter vor oder hinter Kreuzungen, in der Nähe von Grundstückszufahrten, vor abgesenkten Bordsteinen, außerhalb markierter Parkflächen in verkehrsberuhigten Bereichen oder außerorts auf Vorfahrtsstraßen. Solche Vergehen können je nach Dauer und ob eine Behinderung vorliegt, mit Bußgeldern von 10 bis 30 Euro geahndet werden.
Noch kostspieliger wird es, wenn man näher als 10 Meter vor Lichtsignalanlagen parkt, die Sicht auf wichtige Verkehrsschilder wie das Andreaskreuz oder das Stoppzeichen blockiert oder in zweiter Reihe parkt – hier können Bußgelder von bis zu 110 Euro und sogar Punkte in Flensburg fällig werden.
Besonders ins Gewicht fallen Vergehen, bei denen Rettungswege blockiert oder die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge eingeschränkt wird. Hier kann das Bußgeld schnell auf 100 Euro ansteigen, zuzüglich eines Punktes im Fahreignungsregister.
Auch das Parken auf Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen oder auf Schwerbehinderten-Parkplätzen sowie das unzulässige Abstellen auf Plätzen für E-Fahrzeuge oder Carsharing-Fahrzeuge wird mit mindestens 55 Euro geahndet.
In der Welt des Parkens gilt es also, nicht nur das passende Plätzchen zu finden, sondern auch all die Orte zu meiden, die mehr Ärger als Entspannung versprechen. Denn wer möchte schon sein stählernes Ross dort abstellen, wo Bußgelder und/oder selbsternannte Anzeigenhauptmeister lauern? Inzwischen ist übrigens herausgekommen, dass die wenigsten Anzeigen des Anzeigenhauptmeisters auch verfolgt werden, aber eine kleine Auffrischung zum Thema Parkverbot hat bekanntlich nie geschadet, denn wir wollen nicht, dass Sie ein Knöllchen unter ihrem Scheibenwischer finden.
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